Fragen und Antworten zu GAP

Stand: 08/08/2005
Autor: Detlef Groß, DLR Westerwald-Osteifel


Die EU-Agrarminister haben am 26. Juni 2003 eine grundlegende Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verabschiedet, die die Stützungsmechanismen des gemeinschaftlichen Agrarsektors völlig verändern wird.
Im folgenden finden Sie häufig gestellte Fragen zu GAP und die dazugehörenden Antworten.
(Um die Details zu erfahren, bitte auf die Frage klicken, durch ein erneutes Anklicken werden die Details wieder ausgeblendet)
Details verbergen für Frage 1:  Prämienhöhe bei Flächen in Nordrhein- Westfalen (NRW)Frage 1: Prämienhöhe bei Flächen in Nordrhein- Westfalen (NRW)
Welche Prämiensätze erhält ein Landwirt mit Betriebssitz in Rheinland-Pfalz (RLP) für Flächen, die er in NRW bewirtschaftet ?
Rheinland-pfälzische oder die aus NRW ?
Antwort:
Landwirt aus RLP erhält für Flächen in NRW die dortigen Prämiensätze, kann diese aber auch nur mit Flächen aus NRW aktivieren.
Details verbergen für Frage 2:  Dauerhafte Prämienkürzung bei einmaligem Verstoß gegen Vorschriften ?Frage 2: Dauerhafte Prämienkürzung bei einmaligem Verstoß gegen Vorschriften ?
Landwirt: Auf einer Veranstaltung wurde die Aussage gemacht, dass eine einmal erfolgte Prämienkürzung von z.B. 3% aufgrund eines fahrlässigen Verstosses den Landwirt nicht nur für das Jahr der Kontrolle, sondern dauerhaft trifft, auch wenn im nächsten Jahr der Mangel abgestellt ist.
Nach meinem Kenntnisstand gilt die Kürzung nur für das jeweilige Jahr.
Was ist richtig ?
Antwort:
Laut MWVLW erfolgt Kürzung bei Fahrlässigkeit nur für das jeweilige Jahr.
Die Begründung findet sich in Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission Artikel 66 und Artikel 67.
In Artikel 66 steht, dass bei einem fahrlässigen Verstoss eine Kürzung des Gesamtbetrages der Direktzahlungen, der dem Landwirt aufgrund von Beihilfeanträgen gewährt wird oder wurde, die er während des Kalenderjahres der Feststellung des Verstosses gestellt hat.
Erst in Artikel 67 - Kürzungen bei Vorsatz - wird in Absatz 2, Unterabsatz 2 bei extremen Verstössen oder wiederholten vorsätzlichen Verstössen der Landwirt neben einer 100%igen Kürzung im darauf folgenden Kalenderjahr von der Beihilfe ausgeschlossen.
Diese Mehrjährigkeit der Kürzung ist bei fahrlässigen Verstössen nicht aufgeführt.
Andererseits sind z.B. bei einer 3%-igen Kürzung bei 100 ha in einem Jahr für 3 ha Prämienrechte nicht aktiviert, wenn diese auch in den folgenden beiden Jahren - egal aus welchen Gründen - nicht aktiviert würden, dann würden sie verfallen.
Details verbergen für Frage 3:  Fruchtfolge - Problem bei 100% aus der Produktion genommener FlächeFrage 3: Fruchtfolge - Problem bei 100% aus der Produktion genommener Fläche
Kann ein Betrieb mit z.B. 10 ha Acker 100% davon aus der Produktion nehmen ?
Gilt in diesem Fall nicht die Forderung, dass das Anbauprogramm mind. 3 Kulturen umfassen muß?
Antwort:
100% der Fläche aus der Produktion nehmen ist kein Problem - hier gilt die Fruchtfolgeauflage nicht.
Details verbergen für Frage 4:  Pflugverbot auf 40% der AckerflächenFrage 4: Pflugverbot auf 40% der Ackerflächen
Landwirt: In einer Veranstaltung wurde ein Beispiel-Betrieb mit 50 ha Ackerfläche aufgeführt. 40% von 50 ha sind 20 ha. Im Beispiel hatte der Betrieb 15 ha Winterweizen vor dem 01.Dezember eingesät.
Damit habe er nicht die 40% erfüllt und dürfe daher 20 ha nicht pflügen - somit könne er vor dem 15. Februar nur 15 ha pflügen !
Detlef Groß, DLR Westerwald-Osteifel: Meine gegenteilige Meinung dazu:
Die erforderlichen 20 ha können durch Wintergetreide oder Pflugverzicht zusammen erreicht werden.
D.h. im Beispiel: 15 ha Winterweizen sowie 5 ha nicht vor dem 15. Februar pflügen - somit kann er 30 ha vor dem 15. Februar pflügen.
Was ist richtig?
Antwort:
Flächen der Winterfrüchte/-zwischenfrüchte zuzüglich der nicht vor dem 15. Februar gepflügten Flächen müssen mind. 40% der Ackerflächen ausmachen
Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Verpflichtung zur Erosionsvermeidung bezogen auf den Anbau der Kulturfrüchte des Wirtschaftsjahres 2004/2005 definitiv nicht greifen kann, da die Verpflichtungen erst seit dem 01.01.2005 bindend sind. Daher können aktuell keine finanziellen Risiken bestehen.
Ergänzung: Auch die Stillegungsflächen zählen zu den 100% der Ackerfläche.
Der Text in der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung lautet:
Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflügen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 1. Dezember eingesät.
Umkehrschluß: Also darf man auf 60 vom Hundert der Flächen in dieser Zeit pflügen.
Auf dem Rest (40) entweder vor dem 1.12. einsäen (z.B. Weizen)oder nicht pflügen (z.B. Maisstoppel)
Bei der Beurteilung der Einhaltung der Mindestanforderung zur Erosionsvermeidung wird nach derzeitiger Meinung auf Bund- / Länderebene
l der Flächenumfang der Winterfrüchte/Winterzwischenfrüchte
l zuzüglich des Umfangs der nicht vor dem 15. Februar gepflügten Flächen
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l ins Verhältnis zur gesamten Ackerfläche des Betriebes gesetzt
Weist diese Berechnung einen Grad der Bodenbedeckung von min. 40 % aus, gilt die Verpflichtung als erfüllt.
Details verbergen für Frage 5:  Gekaufte Flächen, die noch verpachtet sindFrage 5: Gekaufte Flächen, die noch verpachtet sind
Ich bin Nebenerwerbslandwirt und habe im Herbst 2003 rund 4,5 ha Ackerland gekauft. Die Pächter haben noch Nutzungsrecht bis Herbst 2005.
Wie ist die Rechtslage für mich als Eigentümer zum Stichtag 15.05.2005 ?
Was kann ich als Eigentümer jetzt bzw. bis dahin unternehmen?
Antwort:
nach den vorliegenden Informationen
a. vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau in Mainz
b. aus top agrar 11/2004 Seite 34 - gelten Sie als sogenannter
"Betriebsinhaber in besonderer Lage".
Da Sie zum Stichtag 15.05.05 (bzw. 10-Monats-Zeitraum) die fraglichen 4,5 ha nicht bewirtschaften, erhält der Pächter die Prämienansprüche. Er ist nach deutschem und EU-Pachtrecht nicht verpflichtet, diese nach Pachtende auf den Verpächter zu übertragen (selbstverständlich kann man hierzu eine einvernehmliche Lösung - Abtretung gegen Entschädigung - suchen).
Sie können dann nach dem Auslaufen des Pachtvertrages bei der für Sie zuständigen Landesstelle (Kreisverwaltung) einen Antrag als Betriebsinhaber in besonderer Lage stellen, da der Kauf vor dem 15.05.2004 erfolgte - Antrag bis spätestens zum 15. Mai des Jahres, das auf das Auslaufen der Pacht folgt - bei Ihnen also bis 15.05.2006.
Zu diesem Termin sollen noch keine Kürzungen bei der Zuteilung aus der nationalen Reserve erfolgen (erst ab 2007). Sie müssen die Bewirtschaftung innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufnehmen.
Entscheidend für die Art der Zahlungsansprüche (Acker- oder Grünlandprämie) ist die Art der Nutzung am 15.05.2003.
Damit dieser Antrag zur Erhöhung Ihrer Prämienansprüche führt, muß Ihr Prämienvolumen sich dadurch um mindestens 5 % erhöhen (bitte prüfen), aber auch um mindestens 500 EUR (letzteres dürfte bei Ackerland der Fall sein).
Soweit nach den mir vorliegenden Informationen meine Einschätzung.
Die Regelungen können sich natürlich wie stets ändern, beachten sie daher Veröffentlichungen in der Fachpresse und halten sie Kontakt zu Ihrer Kreisverwaltung - auch um abzuklären, ob es nicht sicherer ist, bereits zum 15.05.05 den Antrag als Betriebsinhaber in besonderer Lage zu stellen
- auch wenn er dann zunächst abgelehnt wird.
Details verbergen für Frage 6:  Ausdehnung der Bullenmast - Fallschilderung  eines Landwirtes:Frage 6: Ausdehnung der Bullenmast - Fallschilderung eines Landwirtes:
Das Milchvieh wurde in 2003 abgeschafft, nach dem 31.03.2004 wurde keine Milch mehr geliefert,
die Milchquote in 2004 verkauft. Es erfolgte keine Flächenänderung.
Die Umstellung des Betriebes erfolgte auf Bullenmast - ohne (größere) Investitionen wurde der Kuhstall (Anbindehaltung) umgenutzt. Im Zeitraum 2000-2002 wurden ca. 12-18 Bullen pro Jahr verkauft. Im Jahr 2004 wurden ca. 40-45 Bullen verkauft.
Hat der Betrieb Aussicht auf Zuteilung zusätzlicher Zahlungsansprüche?
Wenn ja, welcher Tierbestand oder welcher Zeitraum wird dazu zu Grunde gelegt?
Muß der Betrieb auch in 2005 die gleiche Anzahl Bullen wie in 2004 verkaufen?
Antwort:
Laut Auskunft des MWVLW hat der Betrieb Aussicht auf Zuteilung zusätzlicher Zahlungsansprüche, maßgeblich ist der Zeitraum von 12 Monaten nach Einstellung der Milchlieferung. Nachzuweisen ist die Zahl der Prämientiere in diesem 12-Monats-Zeitraum.
Diesen Zeitpunkt der Einstellung der Milchlieferung muss der Landwirt angeben und sich durch die Molkerei bestätigen lassen.
Im Jahr 2005 muss er keine Bullen mehr halten, da die Bullenprämie ja entkoppelt ist.
Lediglich Betriebe, die über Investitionen eine Zuteilung als Betrieb in besonderer Lage erhalten wollen, müssen den Stall auch fertigstellen.
Details verbergen für Frage 7:  Neu hinzu gekommene Flächen - Fallschilderung  eines LandwirtesFrage 7: Neu hinzu gekommene Flächen - Fallschilderung eines Landwirtes
Landwirt: Ich habe die Möglichkeit, Flächen im Umfang von ca. 10 ha zu pachten, die bisher
von einer Baumschule genutzt wurden, in den letzten 3 Jahren jedoch Schwarzbrache waren, also nicht mit Bäumen bewachsen.
Wie kann die Nutzung der Fläche in 2003 nachgewiesen werden, damit hierauf ein Acker-Prämien- recht zugeteilt werden kann ?
Antwort:
Für Flächen, die bisher noch nicht in der LBD (Landes-Betriebsdatenbank) erfasst waren und im Jahr 2005 erstmals beantragt werden, wird grundsätzlich ein Zahlungsanspruch für Dauergrünland zugeteilt, wenn diese Flächen im Jahr 2005 mit einer beihilfefähigen Kulturart bebaut werden. Für den Fall, dass der Antragsteller durch geeignete Unterlagen plausibel und glaubhaft nachweisen kann -bspw. Orthophotos (Luftbildaufnahmen), dass auf den Flächen in den Jahren 1998 bis 2003 nicht ununterbrochen Grünfutteranbau betrieben wurde, erhält er einen Zahlungsanspruch für Ackerland.
Flächen, die im Jahr 2003 mit einer Nutzung als Dauerkultur, Forstfläche oder nichtlandwirtschaft- liche Nutzung in der LBD gekennzeichnet waren, erhalten einen Zahlungsanspruch für Ackerland, wenn im Jahr 2005 diese Flächen bewirtschaftet werden und mit einer beihilfefähigen Kulturart bebaut werden.
Details verbergen für Frage 8:  Mistlager auf dem VorgewendeFrage 8: Mistlager auf dem Vorgewende
Landwirt: Ich habe auf einem Getreideschlag (Winterweizen) in diesem Winter auf dem Vorgewende auf ca. 20m x 20m (= 0,04 ha) nach den Vorgaben des Merkblattes des MWVLW von 1998 Mist zwischengelagert.
Wie kann ich auf dieser Fläche ein Ackerprämienrecht aktivieren ? Die gesamte Parzelle war in 2003 zu 100% Ackerland.
Das Problem besteht darin, dass auf den 0,04 ha ja keine Kultur angebaut wird.
Als Stillegungsfläche kann sie nicht zählen, da nicht mind. 0,1 ha erreicht werden, außerdem darf man auf Stillegungsflächen keinen Mist zwischenlagern.
Als aus der Produktion genommene Flächen kann man hiermit auch nicht die Prämie aktivieren,
da ebenfalls die Mindestschlaggröße nicht erreicht wird.
Was tun ? Den Mist noch schnell ausbringen ?
Antwort:
Auch Dunghaufen sind beihilfefähig. Sie müssen aber als eigener Schlag angegeben werden.
Kodierung 994 (auf Grünland) oder 996 (auf Ackerland). Dieser kann auch kleiner als 0,1 ha sein.
Eine Alternative zur Vereinfachung wäre es, den Mist noch schnell auszubringen und Sommerweizen einzusäen.
In 2006 wird dies nicht mehr so schwierig sein, da dann die Prämienrechte ja zugeteilt sind und man sie nicht jedes Jahr zu 100% aktivieren muss.
Details verbergen für Frage 9:  Mindestschlaggröße von 0,3 haFrage 9: Mindestschlaggröße von 0,3 ha
Landwirt: Die Mindestschlaggröße bei der betriebsprämienregelung soll bei 0,3 ha liegen.
Ich bewirtschafte aber einzelne, nicht aneinander liegende Parzellen, die 0,2 bzw. 0,25 ha groß sind.
Bekomme ich für diese Flächen keine Prämien?
Antwort:
Die Mindestgröße eines Schlages, der nicht aus einem oder mehreren Flurstücken besteht, wird in Rheinland-Pfalz je zuwendungsfähige Kulturart auf 0,1 ha heruntergesetzt.
Die Mindestgröße bei der Stillegung wird aber nicht heruntergesetzt, sondern bleibt bei ebenfalls 0,1 ha.
Details verbergen für Frage 10: FUL - UmwandlungsflächenFrage 10: FUL - Umwandlungsflächen
Landwirt: Was ist mit Ackerflächen, die ich im Rahmen des FUL-Programmes zu Grünland umgewandelt habe ? Da die Umwandlung im Jahr 1995 erfolgte, erhalte ich im Rahmen von FUL 2000 nur noch 102 EUR/ha für diese Flächen.
Erhalte ich hier nur die Grünlandprämie, auch wenn der FUL-Vertrag im Herbst 2005 ausläuft ? Muss ich diese Flächen zum Erhalt der Ackerprämie wieder umbrechen ?
Antwort:
Die Umwandlung von Ackerflächen in Grünland im Rahmen der Teilnahme an Umweltprogrammen zählt als Härtefall. Dies muss bis 15.05.05 bei der Kreisverwaltung geltend gemacht / beantragt werden.Solange der FUL-Vertrag noch läuft, erhält der Landwirt die FUL-Prämie von 102 EUR/ha.Die EU will eine Doppelförderung ausschließen.
Deshalb erhält der Landwirt 3 Bescheide:
1. FUL (102 EUR/ha)
2. Ackerprämie (288 EUR/ha) und
3. Verrechnungsbescheid mit der FUL-Prämie ( - 102 EUR/ha).
Nach Auslaufen des FUL-Vertrages kann mit diesen Flächen die volle Ackerprämie aktiviert werden. Dazu müssen die Flächen nicht umgebrochen werden, sondern können Grünland bleiben. Wichtig ist es aber, den Härtefall-Antrag im Mai 2005 zu stellen.
Details verbergen für Frage 11: Übernahme extensiver FlächenFrage 11: Übernahme extensiver Flächen
Landwirt: ich habe eine Fläche von 23 ha Grünland neu gepachtet, die als Ausgleichsflächen extensiv beweidet bzw. genutzt werden.
Nun gibt es folgendes Problem:
Da noch ein Bachlauf verändert werden soll, ist ein Zaunbau und damit eine Beweidung in 2005
noch nicht möglich. Ab 2006 ist dies auf der ganzen Fläche möglich.
Die Flächen sind z.T. sehr vernässt, so dass auf ca. 12 ha auch nicht gemäht werden kann.
Wie sollte ich mich bezüglich der Antragstellung in 2005 am besten verhalten ?
Antwort:
Lösung 1: Zuteilung der Prämienrechte in 2005 für 23 ha beantragen, aber nur auf 12 ha aktivieren ?
Dann verteilt sich aber der BIB des Betriebes auch auf die 12 ha, die nicht aktiviert werden und
bleibt für den Teil in 2005 ungenutzt. Gibt es dann Probleme mit Cross Compliance ?
(Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen)
Lösung 2: Oder nur für die 11 ha, die in 2005 auch gemäht werden können,
Prämienrechte zuteilen lassen ? Dann entgehen auf Dauer für 12 ha Prämienrechte !
Lösung 3: Zuteilung der Prämienrechte in 2005 für 23 ha beantragen, und auf 23 ha aktivieren ?
Gibt es dann Probleme mit Cross Compliance (Instandhaltung von aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommenen Flächen) - man kann die Grünlandflächen auch nur alle 2 Jahre mähen und dann das Mähgut abfahren.
Hier ist aber im zweiten Jahr eine Beweidung vorgesehen.
Detlef Groß, DLR Westerwald-Osteifel:
Ich favorisiere Lösung 3,
da der Betrieb die fraglichen 12 ha in 2005 "als aus der Produktion" genommene Flächen angeben kann, die er in 2006 zu mähen beabsichtigt mit Abfuhr des Mähgutes. In 2006 wären die Flächen in der normalen Nutzung als Weide. Daran dürfte weder in 2005 noch in 2006 ein Kontrolleur etwas auszusetzen haben.
Eine Alternative wäre es, die Flächen in 2005 mit einer Schafherde abweiden zu lassen, da sie dann auch als genutzt gelten.
Antwort des Ministeriums steht noch aus.
Details verbergen für Frage 12: WildäckerFrage 12: Wildäcker
Jäger: Ich habe in einer Gemarkung die Jagd gepachtet (350 ha).
20 ha davon bewirtschafte ich auch selbst als Wildäcker bzw. Grünland zur Wildäsung.
Kann ich für diese Flächen Prämien erhalten ?
Antwort:
Ja. Zunächst muss man sich bei der zuständigen Kreisverwaltung eine Unternehmens-Nummer zuteilen lassen.
Für Flächen, die bisher noch nicht in der LBD (Landes-Betriebsdatenbank) erfasst waren und im Jahr 2005 erstmals beantragt werden, wird grundsätzlich ein Zahlungsanspruch für Dauergrünland zugeteilt, wenn diese Flächen im Jahr 2005 mit einer beihilfefähigen Kulturart bebaut werden. Für den Fall, dass der Antragsteller durch geeignete Unterlagen plausibel und glaubhaft nachweisen kann -bspw. Orthophotos (Luftbildaufnahmen), dass auf den Flächen in den Jahren 1998 bis 2003 nicht ununterbrochen Grünfutteranbau betrieben wurde, erhält er einen Zahlungsanspruch für Ackerland.
Details verbergen für Frage 13: Ausdehnung der MutterkuhhaltungFrage 13: Ausdehnung der Mutterkuhhaltung
Landwirt: Wir haben seit 1992 die Produktion von Milcherzeugung auf Mutterkühe umgestellt .
Ich habe in 2003 bzw. 2004 insg. weitere 10 Mutterkuh-Prämienrechte aus der nationalen Reserver erhalten.
In meinem BIB (Betriebsindividueller Betrag) - Bescheid sind diese nicht aufgeführt. Kann ich diese über einen Härtefall-Antrag noch zugeteilt bekommen ?
Antwort:
Eher nicht,
a. ein Härtefall trifft nicht zu, da keine höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen,
b. die blosse Zuteilung von Mutterkuh-Prämienrechten aus der nationalen Reserve führen auch nicht dazu, dass man als "Betrieb in besonderer Lage" anerkannt werden kann. Denn es erfolgten ja keine Investitionen von mind. 20.000 EUR zur Erweiterung der Produktionskapazität in diesem Bereich.
Auch die zweite Möglichkeit, eine Umstellung der Erzeugung bei Aufgabe der Milcherzeugung, trifft nicht zu, da die Umstellung bereits vor dem Bezugszeitraum 2000-2002 erfolgte.
Detlef Groß, DLR Westerwald-Osteifel:
Eine Antragstellung schadet zwar nicht, aber ich sehe hier keine Chancen auf Erfolg.
Details verbergen für Frage 14: Ausdehnung der Mutterkuhhaltung - Variante 2Frage 14: Ausdehnung der Mutterkuhhaltung - Variante 2
Landwirt: Wir haben neben unserer Milcherzeugung seit 2003 umgestellt auf Mutterkühe.
Da man davon alleine nicht leben kann, produzieren wir auch noch weiterhin Milch.
Können wir über einen Härtefall-Antrag noch einen höheren BIB zugeteilt bekommen ?
Antwort:
Eher nicht,
a. ein Härtefall trifft nicht zu, da keine höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vorliegen,
b. die blosse Zuteilung von Mutterkuh-Prämienrechten aus der nationalen Reserve führen auch nicht dazu,
dass man als "Betrieb in besonderer Lage" anerkannt werden kann. Denn es erfolgten ja keine Investitionen von mind. 20.000 EUR zur Erweiterung der Produktionskapazität in diesem Bereich.
Auch die zweite Möglichkeit, eine Umstellung der Erzeugung bei Aufgabe der Milcherzeugung, trifft nicht zu, da ja weiterhin Milch erzeugt wird.
Detlef Groß, DLR Westerwald-Osteifel:
Eine Antragstellung schadet zwar nicht, aber ich sehe hier keine Chancen auf Erfolg.
Details verbergen für Frage 15: Stillegungspflicht bei FUL - UmwandlungsflächenFrage 15: Stillegungspflicht bei FUL - Umwandlungsflächen
Landwirt: Im Rahmen des FUL-Programmes habe ich seit 1995 Ackerflächen in Grünland umgewandelt (10 ha). Für diese werde ich die Zuteilung von Ackerprämienrechten beantragen (Härtefall). Weiterhin bewirtschafte ich noch 18 ha Ackerland.
Frage: Muß ich nun ab 2005 stillegen, weil ich mit 18 ha + 10 ha über die Kleinerzeuger-Grenze von 23,56 ha komme ?

Antwort:
Laut MWVLW müssen Sie nicht stillegen, da die 10 ha Umwandlungsflächen in 2005 als "Weide, Mähweide oder Wiese" angegeben werden. Für 18 ha Ackerland ergibt sich noch keine Stillegungsverpflichtung. Etwas anderes gilt für Flächen, die - nicht im Rahmen des FUL - mit "Kleegras/Ackergras" angegeben werden. Diese zählen bei der Frage, ob 23,56 ha überschritten werden, mit.
Da somit also auch kein Stillegungs-Zahlungsanspruch zugeteilt wird, muss man (wahrscheinlich) auch nach Auslaufen des FUL-Vertrages in dieser betrieblichen Konstellation nichts stillegen.
Details verbergen für Frage 16: Aufgabe der Mutterkuhhaltung - Aktivierung des BIB-ZahlungsanspruchesFrage 16: Aufgabe der Mutterkuhhaltung - Aktivierung des BIB-Zahlungsanspruches
Landwirt: Wir haben in 2003 bzw. 2004 unsere Mutterkuhhaltung, die im Nebenerwerb betrieben wurde, aufgegeben.
Nun ist uns ein BIB (Betriebsindividueller Betrag) im Bescheid der Kreisverwaltung in Höhe von 2.600 EUR mitgeteilt worden.
Jedoch bewirtschaften wir nur noch ca. 1,5 ha Grünland. Können wir den BIB hiermit aktivieren?
Antwort:
Ja. Der normale Zahlungsanspruch kann bis zu max. 5.000 EUR/ha betragen, während es hier "nur" ca. 1.700 EUR/ha sind. Auf den 1,5 ha liegen also hohe Zahlungsansprüche, die sie jährlich aktivieren können.
Details verbergen für Frage 17: SchweinehaltungsverordnungFrage 17: Schweinehaltungsverordnung
Landwirt: Wir halten unsere 25 Zuchtsauen noch in Anbindehaltung und bewirtschaften ca. 100 ha Ackerfläche.
Drohen uns wegen der Anbindehaltung Prämienkürzungen?
Antwort:
Ja. Ab dem 01.01.2007 sind auch die EU-Richtlinien über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen anzuwenden bei den CrossCompliance-Kontrollen. Dort ist die Anbindehaltung ab dem 01.01.2006 verboten.
Deshalb hat der Landwirt, wenn er kontrolliert wird, ab dem Jahr 2007 neben einem Bußgeld des Kreisveterinäramtes auch eine Prämienkürzung von wahrscheinlich 3-5% zu befürchten - bei 100 ha Ackerfläche also 864-1.440 EUR. Auch muß er damit rechnen, in den Folgejahren kontrolliert zu werden.
Details verbergen für Frage 18: Beseitigung von LandschaftselementenFrage 18: Beseitigung von Landschaftselementen
Landwirt: Wir haben auf einer Grünlandfläche von ca. 2 ha Hecken und einige Baumreihen. Nun will unser Nachbar, der ein paar Pferde hält, diese Flächen ab 2006 für 2 Jahre pachten. Gibt es für uns Sanktionen / Prämienkürzungen, wenn er in dieser Zeit eine Hecke beseitigt ? Wir wollen die Flächen ab 2008 wieder selbst bewirtschaften, da der Nachbar dann andere Weiden zur Verfügung hat.
Antwort:
Laut MWVLW drohen Ihnen dadurch keine Prämienkürzungen.
Denn durch die Verpachtung liegt es nicht in Ihrem Einflussbereich, ob Hecken oder Baumreihen beseitigt werden.
Der Nachbar muss sich natürlich darüber im Klaren sein, dass er durch ein Beseitigen von Hecken je nach Jahreszeit evtl. Schwierigkeiten mit der Naturschutzbehörde bekommt.
Details verbergen für Frage 19: Beweidung mit SchafenFrage 19: Beweidung mit Schafen
Landwirt: Reicht es zur ordnungsgemäßen Grünland-Bewirtschaftung, die Flächen 1 x pro Jahr mit einer Schafherde abweiden zu lassen ?
Antwort:
Laut Auskunft des Ministeriums: Ja
Details verbergen für Frage 20: Bimsausbeute in 2005 auf Acker- oder GrünlandflächenFrage 20: Bimsausbeute in 2005 auf Acker- oder Grünlandflächen
Landwirt:
1. Was geschieht mit Flächen, die immer Ackerland waren und im Flächennachweis geführt waren, auf denen jetzt Bimsausbeute vorgenommen wird. Sie sind also am 15.05.2005 nicht ackerbaulich genutzt und werden folglich auch keine 10 Monate bewirtschaftet werden. Ab Herbst sind sie wieder normales Ackerland. Die Flächen sind bei der Ersterfassung am 15. Mai nicht vorhanden können also für 2005 nicht aktiviert werden - folglich auch keine Prämienzahlung.
Was ist in den Folgejahren?

2. Flächen, die vorher Grünland waren und auch teils nicht im Flächennachweis erfaßt waren, werden ausgebimst und werden danach als Ackerland genutzt.
Gibt es für diese Fälle Ausnahmeregelungen ?

Antwort:
Laut MWVLW kann in Analogie zu Artikel 44 (3) der VO (EG) Nr.1782/2003 in dem geschilderten Fall ein Härtefall geltend gemacht werden. Dies ist auch so in der Broschüre auf Seite 35 beschrieben. Der Landwirt muss die Fläche aber auf jeden Fall beantragen und mit der Kulturart 999 ="Härtefall" - als vorübergehend nicht verfügbare Fläche beantragen (vgl. hierzu den beigefügten Kulturartenschlüssel). In dem von Ihnen beschriebenen Fall würde er also über den Umweg eines Härtefalls einen Ackerzahlungs-Anspruch und die Prämie erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Landwirt weder eine Ersatzfläche noch eine Ausgleichszahlung vom zeitweiligen Nutzer erhält. Und es darf kein sogenannter Risiko-Pachtvertrag vorliegen, d.h. man muß einen längerfristigen Pachtvertrag haben.
Bezüglich Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen mitteilen, dass für Flächen, die bislang nicht im Flächennachweis erfasst waren, gemäß Artikel 32 (4)der VO (EG) Nr. 796/2004 immer zunächst die Dauergrünland-Vermutung zutrifft, es sei denn, der Landwirt kann glaubhaft belegen, dass die Fläche in den Jahren 1998 bis 2003 einmal als Ackerland genutzt wurde. Gelingt ihm der Beweis nicht, erhält er einen Grünland-Zahlungsanspruch. Gleiches gilt für den Fall, dass der Landwirt die maßgebliche Fläche im Flächennachweis zum 15.05.2003 als Dauergrünland angegeben hat.
Details verbergen für Frage 21: Cross Compliance: Fruchtfolge-Verpflichtung – Probleme bei 100% Mais-AnbauFrage 21: Cross Compliance: Fruchtfolge-Verpflichtung – Probleme bei 100% Mais-Anbau
Einige Milchviehbetriebe in unserem Dienstbezirk haben nur wenig Ackerfläche, die sie fast ausschließlich bzw. zu 100% zum Anbau von Silomais nutzen.
In der Direktzahlungen-Verpflichtungen-Verordnung wird aber zur Erhaltung der organischen Substanz im Boden und der Bodenstruktur gefordert, dass mind. 3 Kulturen angebaut werden. Dabei muss jede Kultur mind. 15% der Ackerfläche bedecken.

Wenn das nicht eingehalten werden kann, müssen entweder eine Humusbilanz erstellt oder eine Bodenhumusuntersuchung vorgelegt werden. Was ist besser ? Kann man überhaupt noch ausschließlich Silomais anbauen ?
Antwort:
Das neue System beginnt erst ab 01.01.2005, d.h. in 2005 ist ein Anbau von Silomais auf 100% der Ackerfläche noch kein Fruchtfolgeproblem. Die Anbauverhältnisse in 2003 und 2004 werden nach Auskunft des Ministeriums nicht zurückverfolgt.
Wenn die Prüfer im Winter 2005/06 kommen und der Landwirt dann wieder zu 100% Mais anbauen will, muss er für 2006 eine Humusbilanz vorlegen. Nach Auffassung von Herrn Müller (Ministerium) würde dazu der 2-jährige Durchschnitt von 2005 und 2006 angenommen, der Landwirt bekäme bei Unterschreitung von -75 kg Humus-C/ha Probleme (Zwangsberatung usw.).
Bei 100% Mais-Anbau auf der Ackerfläche ist es auch schwierig, mit Gülle oder Stallmist die Humusbilanz rechnerisch soweit nach oben zu bringen, ohne Probleme mit der Düngeverordnung zu bekommen.

Eher zu empfehlen ist daher der Weg über die Bodenhumusuntersuchung.
Die Bodenhumusproben sollen nach dem gleichen Muster wir die normalen Bodenproben gezogen werden, d.h. bei Flächen > 1 ha, Schlagzusammenfassung ist möglich usw.

Unsere Empfehlung: In 2005 sollen die betroffenen Landwirte Bodenhumusproben untersuchen lassen, damit sie sehen, wo ihre Humus-Werte liegen.

Wenn diese über den Grenzwerten von 1% Humus (bei Böden mit weniger als 13% Tongehalt) bzw. 1,5% Humus (bei Böden mit mehr als 13% Tongehalt – letzteres ist in unserer Region anzutreffen ) liegen, haben sie 6 Jahre Ruhe.
Die Bodenhumus-Untersuchung kostet ca. 14 EUR incl. MWSt.
Sinnvoll ist es natürlich, dann im normalen Bodenproben-Rhytmus den Humusgehalt mit untersuchen zu lassen, z.B. bereits wieder in 2008, wenn dann die Bodenproben anstehen, um den Überblick über anstehende Bodenproben zu behalten.

Bodenhumusuntersuchungen auf Versuchsflächen, auf denen für SLVA bzw. DLR Mais-Düngungsversuche stattfanden, ergaben interessanterweise ca. 3% Bodenhumusgehalt trotz mehrjährigem Mais-Daueranbau !

Fachliche Beratung hierzu bieten Ihnen am DLR Westerwald-Osteifel die Herren Peter Zilles, 02602-9228-29 und Christoph Brenner, 02602-9228-26

Also: keine Panik, Proben ziehen, untersuchen lassen, Ergebnis abheften und die Prüfer in Ruhe kommen lassen.

Details verbergen für Frage 22: StillegungsverpflichtungFrage 22: Stillegungsverpflichtung
Landwirt: Ich hatte im Jahr 2003 50 ha Acker, diese bewirtschafte ich im Jahr 2005 komplett als Dauergrünland. Muß ich Flächen stillegen ?
Antwort:
Nein ! Denn entscheidend ist die Nutzung im Jahr 2005.

Details verbergen für Frage 23: BIB aus anderen BundesländernFrage 23: BIB aus anderen Bundesländern
Landwirt: Ich hatte in der Vergangenheit einen landwirtschaftlichen Betrieb in Hessen und einen in Rheinland-Pfalz.
Mittlerweile bewirtschafte ich nur noch den in RLP. Kann ich den in Hessen erwirtschafteten und mitgeteilten BIB auf den jetzt noch existierenden Betrieb in RLP übertragen ?
Antwort:
Ja ! Sie müssen dies in der Anlage zum Antrag Agrarförderung 2005 unter der Nummer I.2.2 xxx erhaltene Flächen- oder Tierprämien unter einer anderen Unternehmensnummer im Bundesland xxx

angeben.


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