Empfehlungen zur Einhaltung der baulichen Vorgaben der Schweinehaltungshygiene-Verordnung

Stand: 08/02/2005
Autor: Detlef Groß, DLR Westerwald-Osteifel

Am 11.06.2002 endete die Übergangsfrist zur Einhaltung bestimmter baulicher Vorgaben der Schweinehaltungshygiene-Verordnung. Betriebe, die dann noch nicht über vorgeschriebene Einfriedungen, Verladeplätze, Hygieneschleusen bzw. Umkleideräume oder Kadaverlager verfügen, werden im Seuchenfall keine Entschädigung erwarten können.

Zwar sind von den Vorgaben der Schweinehaltungshygiene-Verordnung in erster Linie grössere Betriebe betroffen. Problematisch hinsichtlich der Hygiene-VO sind aber auch Kleinst-Schweinehaltungen, (wie z.B. beim letzten Schweinepestfall in der Pfalz). Wenn es in einem solchen Kleinstbestand zu einem Seuchenausbruch kommt, ist die ganze Region betroffen.

Es ist oftmals schwierig, diese Tierhalter zu erreichen (keine Leser von Bauernzeitungen) und ihnen die Tragweite ihrer möglichen Unterlassungen bezüglich des Seuchenschutzes klarzumachen.

Schweinehaltende Betriebe, die aufgrund eines Seuchenfalls in einer benachbarten Kleinst-Schweinehaltung gesperrt werden, können an diese Regress-Forderungen stellen, wenn die Kleinsthaltungen Auflagen nicht eingehalten haben.



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