Oberbillig (Ort) [71929]

Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1

Zust. Dienststelle: DLR Mosel mit Dienstsitz: Trier

 
© DLR Mosel
 
Die Veröffentlichung erfolgt nachrichtlich. Der Verwaltungsakt wird ortsüblich bekannt gemacht in dem Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Trier-Land und im Trierischen Volksfreund für die Verbandsgemeinde Konz.

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberbillig (Ort)

Ausführungsanordnung

gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)


I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 28.01.2019 wird die Ausführung des durch den Nachtrag II geän­derten Flurbereinigungsplanes im Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Oberbillig (Ort) angeordnet.

2. Die nach den §§ 34 und 85 Nr. 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I Seite 2794) festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums sind aufgehoben.

II. Hinweise

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes hat folgende rechtliche Wirkungen:

1. Die Abfindung jedes Beteiligten tritt in rechtlicher Beziehung an die Stelle seiner alten Grundstücke und Rechte. Die im Flurbereinigungsplan aufgeführten neuen Teilneh­mer werden Eigentümer der für sie ausgewiesenen Grundstücke.

2. Rechte und Pflichten, die durch den Flurbereinigungsplan abgelöst oder aufgehoben werden, erlöschen; neue im Flurbereinigungsplan begründete Rechte und Pflichten entstehen. Die öffentlichen und privatrechtlichen Lasten der alten Grundstücke gehen, soweit sie nicht aufgehoben oder abgelöst werden, auf die neuen Grundstücke über.

3. Die im Flurbereinigungsplan getroffene Regelung öffentlicher Rechtsverhältnisse wird wirksam.

4. Mit dieser Ausführungsanordnung enden die rechtlichen Wirkungen der “Vorläufigen Besitzeinweisung” vom 22.09.2014 (§ 66 FlurbG).

5. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind – soweit sich die Beteiligten nicht einigen können – gemäß § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Anordnung beim DLR Mosel zu stellen.

III. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12.07.2018 (BGBl. I Nr. 26 S. 1151), wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben.


Begründung

1. Sachverhalt:

Der Flurbereinigungsplan wurde den Beteiligten gemäß § 59 Abs. 1 FlurbG bekannt gegeben.

Den im Anhörungstermin vom 28.10.2014 und innerhalb der Frist von 2 Wochen nach diesem Termin erhobenen Widersprüchen gegen den Flurbereinigungsplan wurde durch den Nachtrag II abgeholfen.

Der Flurbereinigungsplan ist seit dem 07.11.2018 unanfechtbar.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum ländlicher Raum DLR Mosel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Rechtsgrundlage ist der § 61 FlurbG.

Die formellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Mit dieser Anordnung und dem genannten Stichtag entstehen die Ansprüche auf Ausbau der geplanten Anlagen, Geldzahlungen, Erstattungen und Pachtregelungen, vor allem aber gehen alle Rechte über. Rechtsgeschäftliche Verfügungen werden ab dem genann­ten Zeitpunkt über die neuen Grundstücke getroffen.

Die materiellen Voraussetzungen des § 61 FlurbG zur Ausführungsanordnung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass der Grundstücksverkehr erheblich erschwert würde. In diesem Falle müssten die Teilnehmer bei der Veräußerung oder Belastung nach wie vor über die rechtlich noch existenten alten Grundstücke verfügen.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Vereinfachte Flurbereinigung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsfristen werden mit dieser Veröffentlichung nicht in Gang gesetzt. Die Rechtsmittelfristen richten sich nach den öffentlichen Bekanntmachungen.


Trier, den 17. Dezember 2018

DLR Mosel

Im Auftrag

Gez. Jens Gillmann (Siegel)

letzte Aktualisierung: 12/18/2018
 

1. Verfahrensgebiet
2. Ziele des Verfahrens
3. Verfahrensablauf
4. Bekanntmachungen
5. Karten
6. Vorstand der TG
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trier
8. Verfahrensdaten
9. Verfahrensbilder
10. Formulare und Merkblätter

 
1. Verfahrensgebietoben
 
 
Verfahrenskarte:  download
 
2. Ziele des Verfahrensoben
 
Ein Dorfflurbereinigungsverfahren zur Umsetzung des Dorferneuerungskonzeptes.
Hier galt es in erster Linie die Hochwasserschutzmaßnahmen der Gemeinde an der Mosel bodenordnerisch zu begleiten und zu regeln.
 
3. Verfahrensablaufoben
 
Einleitende Informationen 11/24/97
Anordnungsbeschluss 03/04/98
Wahl des Vorstandes der TG 03/11/98
Feststellung der Wertermittlung 04/20/2012
Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan
Planwunschtermin 03/13/2012
Allgemeiner Besitzübergang 09/22/2014
Bekanntgabe des Flurbereinigungs- bzw. Zusammenlegungsplanes 09/29/2014
Eintritt des neuen Rechtszustandes 01/28/2019
Berichtigung der öffentlichen Bücher 04/17/2019
Schlussfeststellung
 
4. Bekanntmachungenoben
 
Durch die Internet-Veröffentlichungen werden keine Rechtsmittelfristen begründet, maßgebend hierfür sind die Bekanntmachungen in den offiziellen Bekanntmachungsorganen der betroffenen Kommunen!
 
Flurbereinigungsbeschluss vom 04.03.1998
Teilungsbeschluss vom 21.04.2008
Änderungsbeschluss vom 23.04.2008
1) Einladung zum Anhörungs- und Eläuterungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung
2) Ladung zum Planwunschtermin
Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung
Aktion Mehr Grün durch Flurbereinigung
Vorläufige Besitzeinweisung
(eingestellt am 25.09.2014)
Überleitungsbestimmungen
(eingestellt am 25.09.2014)
Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 01.10.2014)
Ladung zur Bekanntgabe des durch den Nachtrag II geänderten Flurbereinigungsplanes
(eingestellt am 26.09.2018)
Ausführungsanordnung
gemäß § 61 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
(neu eingestellt am 18.12.2018)
 
5. Kartenoben
 
Gebietsabgrenzung:
Zuteilungskarte
(eingestellt am 30.09.2014)
Zuteilungskarte (Stand: Nachtrag I)
neu eingestellt am 09.06.2015)

© DLR Mosel
 
6. Vorstand der TGoben
 
Vorsitz der TG:
Jürgen Müller
Anschrift:
Lerchenweg 5, 54331 Oberbillig
Telefon:
06501 / 14180
Email:
sonstige Mitglieder:
Walter Helmut
Burg Rudolf
Kirchen Stefan
Kling Ute
Dühr Heribert
 
©
 
7. Mitarbeiter des DLR Mosel in Trieroben
 
zuständige Abteilung:
Landentwicklung/Ländliche Bodenordnung
Anschrift:
54295 Trier, Tessenowstrasse 6
Email:
dlr-Mosel@dlr.rlp.de
 
Gruppenleitung:
Liefgen, Simon
Sachgebietsleitung Planung und Vermessung:
Roth, Georg
Sachgebietsleitung Verwaltung:
Graul, Heike
Sachgebietsleitung Landespflege:
Bitdinger, Martin
Sachgebietsleitung Bau:
Candels, Alexandra
 
Die örtliche Bauleitung und das Kassenwesen liegen in der Zuständigkeit des VTG
 
8. Verfahrensdatenoben
 
Verfahrensart:
Vereinfachte Flurbereinigung nach §86(1) Nr.1
Verfahrensgröße:
25 ha
Anzahl der Ordnungsnummern (Eigentumsverhältnisse):
226
Kosten:
84.000 Euro
Finanzierung:
Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz ergibt sich im Flurbereinigungsverfahren Oberbillig (Ort) eine Bezuschussung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Höhe von 90 v.H., sodass der von den Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens zu leistende Eigenanteil lediglich 10 v.H. beträgt.
beteiligte Gemeinden:
Oberbillig
 
9. Verfahrensbilderoben
 

© DLR
 


www.landentwicklung.rlp.de




10. Formulare und Merkblätter



Formulare - Merkblätter zum Ausfüllen und Ausdrucken

Vollmacht
Erklärung