Er besteht aus einer Karte zum Plan, einem Erläuterungsbericht und einem Verzeichnis der Festsetzungen und wird mit den Trägern öffentlicher Belange erörtert. Beim Entwurf des WuG-Plans werden die Neugestaltungsgrundsätze des Flurbereinigungsgebiets berücksichtigt. Die endgültige Feststellung bzw. Genehmigung des Plans obliegt der oberen Flurbereinigungsbehörde.