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GQS HOF CHECK Termine für März 2026
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GQS HOF CHECK Termine für März 2026. Landwirtschaft Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum: 01.03. bis 30.09. Prüfpflichtige Pflanzenschutzgeräte müssen in Zeitabständen von 6 Kalenderhalbjahren überprüft werden und über eine gültige Prüfplakette verfügen. Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte müssen spätestens 6 Monate nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft werden. Teilnahme an einer Pflanzenschutz-Sachkunde Fortbildung (einmal im 3-jährigen Fortbildungszeitraum). Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.: https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140 Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe: Der jeweils für die Schläge oder die Bewirtschaftungseinheiten aufgezeichnete Düngebedarf für Stickstoff und Phosphat des Vorjahres ist bis zum Ablauf des 31.03. zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen. Die aufgebrachten Mengen von Gesamt-N und Phosphat, bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und die Menge an verfügbarem N, sind bis zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes zusammenzufassen und aufzuzeichnen (z.B. mit dem Excel-N-Düngeplaner). Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten galt bisher zusätzlich: der ermittelte N-Düngebedarf ist bis zum Ablauf des 31.03. des laufenden Düngejahres (und fortlaufend für später gedüngte Flächen) zu einer jährlichen betrieblichen Gesamtsumme des N-Düngebedarfs zusammenzufassen und aufzuzeichnen, die Gesamtsumme ist um 20 Prozent zu verringern und bei den Düngungsmaßnahmen des Betriebes im laufenden Düngejahr darf auf Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, insgesamt die sich ergebende verringerte Gesamtsumme nicht überschritten werden; dies gilt nicht für Betriebe, die im Durchschnitt der Flächen, die in ausgewiesenen Gebieten liegen, nicht mehr als 160 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr und davon nicht mehr als 80 kg Gesamt-N je Hektar und Jahr aus mineralischen Düngemitteln aufbringen (z.B. mit dem N-Düngeplaner nachweisbar). Düngeverordnung; Aktuell ist zu beachten: Der Vollzug der besonderen Bestimmungen nach Düngeverordnung und Landesdüngeverordnung für mit Nitrat belastete und eutrophierte Gebiete bleibt aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 bis auf weiteres ausgesetzt, d.h. vorerst finden Kontrollen und ggf. Sanktionen lediglich zu den allgemein gültigen Regelungen der Düngeverordnung statt. Belastungen der Grund- und Oberflächengewässer durch Auswaschung von Nitrat oder Abschwemmung von Phosphat sind auch weiterhin, zusätzlich zu den Mindestvorgaben der Düngeverordnung, durch verantwortungsvollen Umgang mit jeglichen Düngemitteln zu vermeiden. Tierhaltende Betriebe: Spätestens bis zum 01.03.2026 müssen Tierhalter der betroffenen Nutzungsarten z.B. Milchkühe feststellen, ob ihre betriebliche halbjährliche Therapiehäufigkeit für Antibiotika für die von ihnen gehaltene Nutztierart im zweiten Kalenderhalbjahr 2025 oberhalb der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 oder 2 liegt. Diese Feststellung ist in den Betriebsunterlagen zu dokumentieren. Die bundesweiten Kennzahlen zur Therapiehäufigkeit (Kennzahl 1 und Kennzahl 2) für die jeweiligen Nutzungsarten werden vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) am 15.02. auf deren Homepage veröffentlicht. Der Abgleich der betriebsindividuellen Therapiehäufigkeit für Tierhalter erfolgt zweimal jährlich und ist Teil des Antibiotikaminimierungskonzepts. Bei Überschreitung der Kennzahl I: Zusammen mit dem Tierarzt überprüfen und dokumentieren welche Ursachen zu dem überdurchschnittlichen Verbrauch geführt haben. Bestehen Möglichkeiten den Antibiotikaeinsatz zu reduzieren, so sind diese zu nutzen. Bei Überschreitung der Kennzahl II: Erstellung eines Maßnahmenplanes mit dem Tierarzt. Der Maßnahmenplan ist der zuständigen Behörde unaufgefordert für das erste Kalenderhalbjahr jeweils spätestens bis zum 1.10. schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. Weitere Informationen zu den meldepflichtigen Tierarten und wie die Therapiehäufigkeit berechnet wird usw. finden Sie in der HIT-Datenbank. https://www1.hi-tier.de/infoTA.html#Zugang Die Mitteilungspflicht über die Abgabe und Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel ist vom behandelnden Tierarzt zu erfüllen. Unter dem beigefügten Link finden Sie weitere Hinweise. https://youtu.be/aiNB9NgLcVw Weinbau Antrag auf Neuanpflanzungsgenehmigungen, Antragsende 29.02. Beginn Schnittverbot von Hecken und Bäumen; Zeitraum 01.03. bis 30.09. Pflanzenschutzgeräteprüfung: siehe Landwirtschaft. Teilnahme an einer Pflanzenschutz-Sachkunde Fortbildung (einmal im 3-jährigen Fortbildungszeitraum). PAMIRA® -Sondertermine für die Rückgabe von Pheromon-Dispensern im März: https://www.pamira.de/fileadmin/user_upload/PAMIRA_Website/2.5_Downloads/2025111 3_PAMIRA_Pheromonfallen_Flyer_2026_A5.pdf Meldung des Empfangs von Wirtschaftsdüngern im Vorjahr (gemäß Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger) bis zum Stichtag 31.03.: https://dlrservice.service24.rlp.de/ords/f?p=143:LOGIN_DESKTOP:12187290553140 Düngeverordnung; Aufzeichnungspflichtige Betriebe: siehe Landwirtschaft! Düngeverordnung; Für Flächen in mit Nitrat belasteten Gebieten galt bisher zusätzlich: siehe Landwirtschaft! Düngeverordnung; Aktuell ist zu beachten: siehe Landwirtschaft! Umgang mit Wildschwein- oder Hochwasserschäden auf Dauergrünland (kurz: DGL) Eine Dauergrünland-Fläche gilt nicht nur als umgewandelt, wenn sie Bestandteil der Fruchtfolge wird. Auch der Vorgang des Pflügens gilt bereits als Umwandlung. Unter Pflügen wird jede mechanische Bodenbearbeitung angesehen, die die Narbe zerstört. Nicht als Pflügen gilt eine flache Bodenbearbeitung von bestehendem Dauergrünland zur Narbenerneuerung in der bestehenden Narbe. Striegeln, walzen, schleppen bzw. die Aussaat im Schlitzverfahren zählt nicht als Pflügen. Damit ist auch ein Pflegeumbruch auf DGL zur Narbenerneuerung genehmigungs- bzw. anzeigepflichtig! Beim Pflegeumbruch zur Narbenerneuerung von klassischem DGL mit DGL-Entstehungsjahr vor 2015 ist zu beachten, dass sich dadurch der DGL-Status ändert. Die Fläche erhält den Status „Ersatz-DGL“, was bedeutet, dass sie für fünf Jahre DGL bleiben muss und in dem Zeitraum nicht erneut gepflügt oder in die Fruchtfolge übernommen werden darf. Bei stark auftretendem Wildschweinschaden auf DGL ist es üblich, die betroffenen Flächen mechanisch bodentief zu bearbeiten und neu einzusäen. Die Grasnarbenzerstörung auf DGL incl. umweltsensiblem DGL durch Wildschwein- oder auch Hochwasserschäden kann als höhere Gewalt anerkannt werden. Um hier der Praxis entgegen zu kommen, wird für die durch Wildschwein- oder Hochwasserschäden erforderliche mechanische Bodenbearbeitung und der nachfolgenden Wiederansaat keine Genehmigung verlangt. In diesen Fällen wird auch der Status der DGL-Fläche nicht in „Ersatz-DGL“ geändert. Allerdings ist aus Kontrollgründen und Dokumentationszwecken die mechanische Bodenbearbeitung und anschließende Neueinsaat aufgrund von Wildschwein- oder Hochwasserschäden der zuständigen, unteren Landwirtschaftsbehörde formlos anzuzeigen. Die formlose Anzeige muss vor Umsetzung der mechanischen Bodenbearbeitung und Wiederansaat erfolgen. Die Beseitigung der Wildschwein- oder Hochwasserschäden ist nach Abstimmung mit der zuständigen, unteren Landwirtschaftsbehörde umzusetzen. LEA-Foto-App: Mit der proaktiven Dokumentation (Fotoaufnahme „auf Vorrat“) einen Schritt voraus! Die Funktion der proaktiven Dokumentation in der LEA-Foto-App ist zwar nicht neu, erleichtert aber in vielen Fällen die Bearbeitung von möglichen späteren Fotoaufgaben deutlich. Fotografieren Sie die Einhaltung bestimmter Fördervoraussetzungen bereits im Laufe des Jahres – auch dann, wenn aktuell keine Unklarheit besteht. Das geht oft unkompliziert nebenbei, als „Mitnahmeeffekt“ während der Arbeit auf der Fläche. Falls später in der App Nachweisfotos zur Klärung angefordert werden, können Sie die bereits aufgenommenen Bilder einreichen. So sparen Sie sich eine erneute Anfahrt zum Schlag. Außerdem ist das unmittelbare Arbeitsergebnis – beispielweise nach dem Mulchen einer Brachfläche im Frühjahr – dokumentiert, selbst wenn es zu einem späteren Zeitpunkt vor Ort möglicherweise nicht mehr eindeutig erkennbar wäre. Die Vorab-Aufnahme ist selbstverständlich nicht auf jedem Schlag erforderlich, jedoch besonders empfehlenswert in diesen Fällen: · Auf Brachen: Wenn die Mindesttätigkeit bereits im Frühjahr erfolgt. · Auf Grünlandflächen: Wenn diese klein und verwinkelt sind oder in Waldnähe liegen, nur im Winter oder extensiv beweidet werden oder wenn keine nachträgliche Pflege erfolgt. · Bei Ackerkulturen: · Besonders Mischkulturen sollten bereits im Frühjahr festgehalten werden. Achten Sie hier darauf, dass die unterschiedlichen Kulturen gut zu erkennen sind. · Extensiv angebautes Getreide. · Kulturen mit erhöhtem Risiko durch Vogelfraß oder andere Schäden, die das Auflaufen beeinträchtigen können. · Bei einem Fruchtwechsel im Hauptnutzungszeitraum (01.06. – 15.07.), zum Nachweis der Hauptkultur. Hier sollten Ernte der Erstkultur und Aussaat der Zweitkultur dokumentiert werden. Grundsätzlich sind keine Unmengen an Fotos nötig: Etwa fünf aussagekräftige Bilder pro Schlag genügen in der Regel. Wichtig ist, dass diese die gesamte Fläche (sofern möglich) abbilden und zusätzlich Detailaufnahmen der Kultur enthalten. So können die Fotos bei späteren Fotoaufgaben genutzt werden. Als Faustregel für gute Fotos gilt: „Dokumentieren Sie das, was Sie später nachweisen möchten.“ Dokumentation von Pflanzenschutzanwendungen mit PSM-DOK und PS Info MeinBetrieb Wie die seit 01.01.2026 gesetzlich vorgeschriebene Dokumentation von Pflanzenschutzanwendungen digital über das kostenlose Portal PSM-DOK oder mit dem kostenpflichtigen Programm PS Info „MeinBetrieb“ erfüllt werden kann, zeigen wir in Online-Seminaren. Die Seminare richten sich an alle, die noch auf der Suche nach einer geeigneten Lösung für die Erfüllung der erweiterten Aufzeichnungspflichten sind - unabhängig von der Sparte und der Betriebsgröße. In den Seminaren wird das Konzept der Online-Dokumentation erläutert und die einzelnen Dokumentationsschritte in den Live-Versionen präsentiert. Für die Teilnahme ist eine Anmeldung erforderlich. Nach der Registrierung wird Ihnen der Zugangslink direkt über Zoom zugeschickt. · Termin Donnerstag, 12.03. 2026, 15:00 Uhr Für die Teilnahme klicken Sie bitte auf folgenden Link https://us06web.zoom.us/meeting/register/1NV0JJpaSImBtRx67wXItw · Termin Donnerstag, 16.04.2026, 15:00 Uhr Für die Teilnahme klicken Sie bitte auf folgenden Link https://us06web.zoom.us/meeting/register/7tIldHwnTACBge9mHLKXYA Wenn Sie sich vorab über das System informieren möchten, finden Sie auf folgenden Seiten weitere Informationen PSM-DOK: https://www.pflanzenschutz-information.de/info?p=PSM-DOK PS Info „MeinBetrieb“: https://www.pflanzenschutz-information.de/info?p=MeinBetrieb
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