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GQS Termine für Januar 2026
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GQS Termine für Januar 2026. Landwirtschaft Tierbestandsmeldung Schweine, Schafe, Ziegen: Meldung elektronisch in der HI-Tier-Datenbank oder alternativ per Meldekarte an den Landeskontrollverband zum Stichtag 01.01. Die Meldung muss bis zum 15.01. erfolgen. Rinder: Die Rinderzahlen werden von der Tierseuchenkasse aus der HI-Tier-Datenbank übernommen. Hier hat jeder Tierhalter dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben zum Stichtag 01.02. in der HI-Tier-Datenbank korrekt sind. Pferdehalter und Imker (Bienen/Hummeln): Meldung an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 01.01. Die Meldung muss bis zum 15.02. erfolgen. WICHTIG: Tierhalter, die zum Stichtag keine Tiere halten, müssen eine Null-Meldung in HI-Tier-Datenbank bzw. beim Landeskontrollverband absetzen. Die Null-Meldung bedeutet keine Abmeldung des Betriebs, sondern lediglich einen aktuellen Tierbestand mit „null“ Tieren. Wird jedoch die Tierhaltung (z.B. Schweine) aufgegeben, wäre der Betrieb bzw. der Betriebstyp (z.B. Schweinehaltung) bei der zuständigen Kreisverwaltung (Veterinäramt) und der Tierseuchenkasse abzumelden. Werden nach dem 01.01. Tiere eingestallt muss die voraussichtliche Durchschnittsanzahl gehaltener Tiere für das Jahr der Tierseuchenkasse (TSK) gemeldet werden (Sicherstellung der Leistungsberechtigung der Tierhalter gegenüber TSK). Antibiotika-Datenbank Eintrag 2. Halbjahr 2025 Mitteilungspflichten bezüglich betroffener Nutzungsarten: Mitteilung des Bestands zum Beginn des zweiten Kalenderhalbjahres sowie des Zugangs und des Abgangs von Tieren für 2. Halbjahr 2025 jeweils mit Datum des jeweiligen Ereignisses; Null-Meldung ist erforderlich (falls kein AB-Einsatz) - Stichtag 14.01. GLÖZ: Je nach gewähltem Zeitraum und Maßnahme ggfls. Ende der Pflicht zur Mindestbodenbedeckung am 31.12. DÜNGEVERORDNUNG: Aufbringverbot für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Kompost und Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Phosphat (dazu gehören auch Trester, s. Weinbau) bis einschließlich 15.01. · zusätzlich in mit Nitrat belasteten Gebieten: Aufbringverbot für Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie für Kompost vom 1.11. bis zum 31.01. Aufbringverbot für alle Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff (mehr als 1,5 % N in der TM) bis einschließlich 31.01. Bei Verschiebungen des Verbotszeitraumes gilt der Termin aus dem Genehmigungsbescheid der ADD. 01.01. Beginn Verpflichtungszeitraum Öko-Regelungen: ÖR 1a: Beginn Verpflichtungszeitraum Brache ÖR 1d: Beginn Verbotszeitraum Nutzung Altgrasstreifen ÖR 4: Beginn Pflugverbot (auch bei vorliegender Genehmigung), Beginn Einsatzverbot Pflanzenschutzmittel ÖR 6: Beginn Einsatzverbot Pflanzenschutzmittel Weinbau 15.01. Übertragung des Herbstbuches in die Weinbuchführung 15.01. Traubenerntemeldung (TEM) - für alle selbsterzeugten Trauben, Most und Wein (bei Abgabe dieser Erzeugnisse vor diesem Termin ist dies durch Ankreuzen und der Betriebsnummer des Empfängers, sowie die Begleitpapier Nummer anzugeben. 15.01. Gesamthektarertragsberechnung (GEH) - ist zu erfassen beim Qualitätsgruppenmodell, wenn der durchschnittliche Hektarertrag für die Qualitätsstufe Qualitätswein überschritten ist. 15.01. Weinerzeugungsmeldung (WEM) - für alle zugekauften Erzeugnisse 15.01. Lieferantenverzeichnis - für alle zugekauften Erzeugnisse GLÖZ: Je nach gewähltem Zeitraum und Maßnahme ggfls. Ende der Pflicht zur Mindestbodenbedeckung am 31.12. Antrag Teil 2 der Umstrukturierung, Antragsende 31.01. DÜNGEVERORDNUNG: · Aufbringverbot für Düngemittel mit wesentlichen Gehalten an Phosphat (mehr als 0,5 % Phosphat in der TM; dazu gehören auch Trester sowie alle typischen Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und die meisten Bioabfallkomposte) vom 1.12. bis 15.01. · Im Weinbau gilt in den mit Nitrat belasteten Gebieten, dass N-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe etc. im Zeitraum von 1.08. bis 15.03. nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum auf der betreffenden Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausnahmen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bodenbearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich (mit Flächenanteil bis 25 %) sowie flache Saatbettbereitungen vor Begrünungen. · Im Weinbau gilt in den eutrophierten bzw. mit Phosphat belasteten Gebieten, dass P-haltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe etc. im Zeitraum von 01.08. bis 15.03. nur aufgebracht werden dürfen, wenn im gleichen Zeitraum auf der betreffenden Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausnahmen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich (mit Flächenanteil bis 25 %) sowie flache Saatbettbereitungen vor Begrünungen. Informationen zum Jahreswechsel: Aktuelle Regelungen in Nitrat- und Phosphatbelasteten Gebieten Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2025 wurden die Rechtsgrundlagen für die Ausweisung der mit Nitrat und Phosphat belasteten Gebiete für nicht verfassungskonform erklärt. Was bedeutet das konkret? · Die allgemeinen Regelungen der Düngeverordnung sind weiterhin einzuhalten und betreffen z. B.: - Sperrfristen, - Einhaltung der Nährstoffobergrenzen, - Dokumentationspflichten, - Aufbringtechnik, - Abstände zu Gewässern Eine Übersicht hierzu finden Sie auch in der GQS Checkliste. · Kontrollen werden weiterhin stattfinden. Es wird empfohlen die Fachpresse zu verfolgen und auf Grund der bestehenden Unsicherheiten die geltenden Regelungen in den mit Nitrat/Phosphat belasteten Gebieten weiterhin zu berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: eine gewässerschonende Bewirtschaftung ist im Interesse aller! Ein verantwortungsvoller Umgang mit Nährstoffen ist nicht nur aus Sicht des Umwelt- und Gesundheitsschutzes anzustreben, sondern auch im Sinne der Betriebswirtschaftlichkeit. Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen: Auf Grund gesetzlicher Anforderungen ist die Dokumentation der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ab dem 01.01.2026 um weitere Aufzeichnungen zu ergänzen. Lediglich die Pflicht der elektronischen Aufzeichnung wurde auf den 01.01.2027 verschoben. Demnach sind nun folgende Angaben aufzuzeichnen: · Anwender · Bezeichnung der Kulturart (EPPO-Code der Kulturart) · Datum der Anwendung · Uhrzeit der Anwendung (bei Indikationen mit zeitlichen Einschränkungen, z. B. Bienenschutz) · Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels · Zulassungsnummer des Pflanzenschutzmittels · Verwendete Menge · BBCH-Stadium der Kultur (bei Indikation mit Einschränkungen zum Stadium der Kultur, z. B. Wachstumsregler) · Flächenbezeichnung (Schlag, Bewirtschaftungseinheit) · Lage (InVeKoS Bezeichnung oder GPS-Punkt) · Behandelte Einheit (Umfang der behandelten Einheit: Fläche, Volumen, Menge) · Art der Anwendung (Oberflächen, in geschlossenen Räumen, Saat-/ Pflanzgutbehandlung) Das Land Rheinland-Pfalz bietet mit der kostenlosen Webanwendung PSM-DOK über die URL www.psmdok.de eine Möglichkeit an, diese Angaben elektronisch zu dokumentieren. Durch die Bereitstellung von PSM-DOK bereits ab 1. Januar 2026 soll der Übergang zur verpflichtenden Dokumentation ab 1. Januar 2027 erleichtert werden. Die Aufzeichnungen werden lokal im eigenen Betrieb gespeichert und sind der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Pflanzenschutzberatung der Dienstleistungszentren Ländlicher Raum informiert im Rahmen der Winterveranstaltungen über die erweiterten Dokumentationspflichten und PSM-DOK. LEA: Erweiterung des Dienstleisterportals Das Dienstleisterportal in LEA wurde umfangreich erweitert. Es ist nun möglich, auch für die Bereiche FLOrlp und LEA-Foto-App Dienstleistungen zu übernehmen oder an Dienstleister zu übertragen. Der Bereich FLOrlp kann mehreren Dienstleistern zugewiesen werden. Eine ausführliche Beschreibung zu den Neuerungen finden sie unter https://lea.rlp.de/docs/Anleitung_Dienstleisterzuweisung2026.pdf für die Zuweisung als Antragsteller und https://lea.rlp.de/docs/Anleitung_Dienstleisterportal2026.pdf für die Nutzung als Dienstleister. Mindestlohn Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2026 auf 13,90 € dadurch erhöht sich auch die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich beziehungsweise 7.236 Euro jährlich. Weitere Vereinfachungspakete sind für 2026 geplant, allerdings gibt es zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Verordnungen oder Gesetze. Daher empfehlen wir die Presse auch im Jahresverlauf weiter zu verfolgen. Auch im GQS Infobrief werden wir zu gegebener Zeit dazu informieren.
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