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Informationen zur Kulturart Rheinland-Pfalz
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Informationen zur Kulturart Rheinland-Pfalz. 10.06.2025 Aktuelle Information aus dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend erhalten Sie Informationen zum Anbau einer Zweitkultur im Zeitraum 01.06. bis 15.07. Die Witterungsbedingungen lassen es zu, dass z.B. nach Ackergras, Triticale oder Wintergerste noch Silomais oder Hirse angebaut werden kann. Als Hauptkultur wird die Kulturart herangezogen, die im Zeitraum 01.06. bis 15.07. am längsten auf der Fläche steht. Die korrekten Angaben sind sehr wichtig für die Berechnung von GLÖZ 7 und für Antragssteller, die „Vielfältige Kulturen“ als AUKM und/oder als ÖR 2 beantragt haben. Rechtgrundlage: Nach § 21 Absatz 1 Punkt 2 der GAPInVeKoS-Verordnung gilt als Hauptkultur die, welche im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche steht. § 21 Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität (1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben: […] 2. die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung, Verfahrensablauf: Sofern ein Antragssteller einen Fruchtwechsel im oben genannten Zeitraum vornehmen will, gibt es aktuell keine Möglichkeit, diese Dokumentation in LEA so abzubilden, dass beide Kulturarten mit konkretem Datum, an welchem die Kulturart gewechselt wurde, abgebildet werden. Festlegung der Hauptkultur: Stichtag für die Differenzierung der Hauptkultur ist der 23. Juni (Gesamttage vom 01.06. bis 15.07. = 45 Tage; davon die Hälfte = 22,5 Tage). · Die Kulturart, die vom 1. Juni bis zum 23. Juni auf der jeweiligen Fläche codiert ist, wird als Hauptkultur angenommen. · Wird die Kulturart im Zeitraum 01. Juni bis zum 23. Juni gewechselt, so gilt diese Zweitkultur als Hauptkultur. Dokumentation in LEA: Grundsätzlich wird in LEA die Hauptkultur codiert. Allgemeine Dokumentation: Sofern die Kulturen im Zeitraum 01.06. bis 15.07. gewechselt werden, sollten die Antragssteller eine entsprechende Dokumentation im Unternehmen vorhalten: Saatgutbelege, ggf. Lieferscheine für Dünger und Pflanzenschutz der Zweitkultur. Weitere wichtige Informationen: AUKM Maßnahme „Vielfältige Kulturen“ und Ökoregelung 2: Zur Berechnung der Anteile wird die Hauptkultur herangezogen. Es muss sichergestellt sein, dass die prozentualen Anteile stimmen. GLÖZ 7: Fruchtwechsel: Bitte beachten Sie, dass die Hauptkultur relevant ist zur Berechnung des Fruchtwechsels. Empfehlung: Sofern eine Ernte vor dem 24.06. stattfindet, ohne dass im Anschluss direkt eine Zweitfrucht eingesät wird, empfiehlt es sich, zum Nachweis der Hauptkultur keinen Stoppelumbruch vorzunehmen.
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