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GLÖZ 6 - Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (§ 17 GAPKondV). GLÖZ 6 - Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (§ 17 GAPKondV) Anforderung für Ackerland Auf mind. 80 % der Ackerfläche muss entweder è nach der Hauptkultur bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres oder è bei Einsaat einer frühen Sommerkultur im Folgejahr (siehe Folgeseite) nach der Hauptkultur bis zum Ablauf des 15. Oktober des Antragsjahres oder è auf schweren Böden (Bodenart sL bis T bzw. mind. 17 % Tongehalt, siehe Folgeseite) nach der Hauptkultur bis zum Ablauf des 1. Oktober des Antragsjahres eine Mindestbodenbedeckung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis sichergestellt sein. Die unterschiedlichen Zeiträume sind jede einzelne Fläche frei wählbar! Die Mindestbodenbedeckung kann durch verschiedene Varianten erfüllt werden: Variante zur Erfüllung der Mindestbodenbedeckung Bemerkung Mehrjährige Kulturmuss bis zum Ende der Frist auf der Fläche vorhanden sein Winterkulturtermingerechte Aussaat einer Winterkultur nach der Ernte der Hauptkultur Begrünungmöglichst früh etablierte Begrünung (Selbstbegrünung, aktive Begrünung, Zwischenfrucht), die bis zum Ende der Frist auf der Fläche vorhanden ist Verzicht auf PflugeinsatzPflugverzicht ab der Ernte bis zum Ende der Frist (Mindestbodenbedeckung wird durch Stoppelbrache, Mulchauflage und durch nichtwendende Bodenbearbeitung sichergestellt) Abdeckung durch Vlies, Folie oder engmaschige NetzeArt der Mindestbodenbearbeitung im Ackerbau ohne Bedeutung; diese muss bis zum Ende der Frist sichergestellt sein, sofern der Reihenschluss der Kultur nicht vorher erfolgt Ein Wechsel der Art der Mindestbodenbedeckung ist innerhalt der o. g. Varianten zulässig. Auf Ackerland mit zur Bestellung im folgenden Jahr vorgeformten Dämmen (insbes. im Kartoffelbau) kann die Mindestbodenbedeckung zudem erfüllt werden, indem in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Dezember des Antragsjahres zwischen den Dämmen eine Begrünung, einschließlich Selbstbegrünung, zugelassen wird. Anforderungen in Dauerkulturen (Rebflächen oder Obstbaumkulturen) In der Zeit vom 15. November bis 31. Dezember des Antragsjahres ist zwischen den Reihen eine Selbstbegrünung zuzulassen oder vorher eine gezielte Einsaat vorzunehmen. Definition frühe Sommerkulturen: Frühe Sommerkulturen, soweit deren Aussaat oder Pflanzung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis zum frühesten möglichen Zeitpunkt erfolgt: 1. Sommergetreide ohne Mais und Hirse 2. Leguminosen ohne Sojabohnen 3. Sonnenblumen, Sommerraps, Sommerrübsen, Körnersenf, Körnerhanf, Leindotter, Lein, Mohn, Heil-, Duft- und Gewürzpflanzen, Küchenkräuter, Faserhanf, Buchweizen, Amaranth, Quinoa, Kleegras, Klee- bzw. Luzernegras-Gemisch, Ackergras, Grünlandeinsaat, Kartoffeln, Rüben, Gemüsekulturen Klassenzeichen für Bodenarten, die als „schwere Böden“ gelten: Klassenzeichen für Bodenarten nach dem BodenschätzungsgesetzL, T, LT, sL, sL/S T/SL, T/lS, T/Sl, T/S, LT/lS, LT/Sl, LT/S, L/Sl L/S L/Mo, LMo, TMo, T/Mo, LT/Mo Für brachliegendes Ackerland gilt im Wesentlichen: Es ist der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht allein durch Gräser oder durch Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Im Zeitraum vom 1. April bis zum Ablauf des 15. August eines Jahres ist das Mähen oder das Zerkleinern des Aufwuchses auf brachliegendem Ackerland verboten. Außerhalb des genannten Zeitraums ist ein Umbruch mit unverzüglich folgender Aussaat oder Selbstbegrünung zu Pflegezwecken, zur Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen von AUKM oder der Öko-Regelung 1b zulässig. Für AUKM und Ökoregelungen gelten weitere, besondere Bestimmungen. Stand 02.07.2025: Gez. Philipp Forst (DLR WW-OE)
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